Sprachtest vor dem Europäischen Gerichtshof

Seit 2007 müssen alle Nicht-EU-Bürger, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland wollen, erfolgreich an einem Sprachtest teilnehmen. Nun muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden, ob diese Pflicht sich mit dem europäischen Recht vereinbaren lässt.

Seit 2007 müssen Ehepartner aus Nicht-EU-Ländern erfolgreich an einem Sprachtest teilnehmen, um nach Deutschland zu kommen. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden, ob diese Bedingung im Rahmen der Familienzusammenführung sich mit dem europäischen Recht vereinbaren lässt oder nicht. Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Klage einer Türkin an den Europäischen Gerichtshof zur Prüfung weitergeleitet.

Eine 25-jährige Türkin hatte Visum beantragt um zu ihrem Ehemann nach Deutschland zu kommen, den sie 2010 heiratete. Mit der Begründung, dass ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind, wurde ihr Antrag abgelehnt. Das Berliner Verwaltungsgericht verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes und erklärt, dass der Europäische Gerichtshof am 4. Mai 2011 sich zum Thema geäußert hat. Damit ein europaweit gültiges Urteil ausgesprochen werden kann, hat das Verwaltungsgericht nun den Gerichtshof in Brüssel um die Beantwortung von zwei entscheidenden Fragen gebeten. Die Antworten werden von den Türken mit Spannung erwartet.

Die Fragen:

  1. Stehen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) und/oder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?
  2. Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Steht Art. 7 Abs. 2 UnterAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?

Detaillierte Post auf SABAH AVRUPA – Die Türkische Tageszeitung.

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