Türkei: Das angestrebte Präsidialsystem – Ein Vergleich
Türkei: Das angestrebte Präsidialsystem – Ein Vergleich
Türkei: Das angestrebte Präsidialsystem – Ein Vergleich
Das angestrebte Präsidialsystem in der Türkei wirft weiterhin Fragen auf. Ist die Machtfülle tatsächlich größer als bei der parlamentarischen Regierungsform? Wir versuchen das anhand der französischen Regierungsform zu ergründen.
Ankara / TP – Die Türkei steht vor einem großen Umbruch – zumindest wird das behauptet. Bereits jetzt soll der türkische Staatspräsident aufgrund seiner Stellung und Bezug zur amtierenden Regierungspartei AKP, faktisch seit 28. August 2014 die Regierungsgeschäfte in der Hand und damit “eine Fülle von Macht” haben. Was ändert sich jedoch durch das angestrebte Präsidialsystem? Im ersten Augenblick nicht viel, da die Exekutive sowie Legislative parteipolitisch bereits in einer Hand vereint sind – sonst wäre ja eine Verfassungsreform in diesem Umfang auch kaum möglich. Man benötigt dazu nur genügend Stimmen im Parlament, das Gesetz hierzu und den Rückhalt in der Bevölkerung um ein Referendum anzustoßen.
Anhand am Beispiel der französischen Republik zeigen wir nun auf, welche Änderungen mit dem Entwurf an der Verfassung vorgenommen werden, um das präsidiale Regierungssystem einzuführen. Dabei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die französische Regierungsform neben dem Staatspräsidenten, auch einen Ministerpräsidenten hat und dass das Nationalparlament neben einem Senat arbeitet – dem semipräsidentiellen Regierungssystem.
Die Stellung des französischen Staatspräsidenten ist ohne eine stabile und homogene Mehrheit seiner eigenen politischen Richtung in der Nationalversammlung nicht in der Lage, eine politisch dominierende Rolle in der französischen Innenpolitik auszuüben. Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staatspräsident die politischen Mehrheitsvoraussetzungen, die Möglichkeit eine führende Rolle innerhalb der Exekutive sowie des gesamten politischen Systems und damit der Legislative zu spielen, was auch immer wieder vorkam. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Staatschef im Interesse der Partei und in Abhängigkeit gewählt wird, dieser dann den Premier wählt, mit der die Exekutive sowie die politische Entscheidungsfindung am einfachsten zu gestalten sind. Der Staatspräsident kann quasi nicht überparteilich auftreten und so eine ihr aufgesetzte Neutralität verkörpern. Das gilt für Frankreich, der V. Republik, wie auch für das angestrebte Präsidialsystem in der Türkei, was auch erklärt, weshalb man im Entwurf zwar die Neutralität unterstreicht, jedoch die Parteimitgliedschaft eines Präsidenten nicht antastet.
Die Türkei hat im Gegensatz zu Frankreich eine grundverschiedene Gerichtsbarkeit. Neben dem türkischen Verfassungsgericht, stehen auch der Staatsgerichtshof, der Staatsrat und der Kassationshof im Raum. Diese Gerichtsbarkeit hat eine unmittelbare Funktion in der vorinstanzlichen, nachinstanzlichen Kontrolle von Gesetzesentwürfen bis hin zu verabschiedeten Gesetzen oder Verfassungsreformpunkten. Aber auch der strafrechtliche Aspekt wird von diesen hohen Gerichten abgedeckt, wenn es um ranghohe Beamte, wie den Staatspräsidenten oder Mitgliedern des Ministerkabinetts geht.
Das bedeutet, im Wege der abstrakten Normenkontrolle können die betreffenden Gesetzgebungsakte – förmliche Gesetze und Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft – innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verkündung auf Antrag des Staatspräsidenten der Republik, der Fraktion der (bei einer Koalition: größten) Regierungspartei, der Fraktion der (ggfs.: größten) Oppositionspartei oder einer Gruppe von mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder des Nationalparlaments vor das Verfassungsgericht gebracht werden. Im konkreten Normenkontrollverfahren wird aufgrund einer Vorlage eines Gerichts im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines gesetzgeberischen Aktes überprüft, der in dem betreffenden Verfahren entscheidungserheblich ist. Das Verfassungsgericht kann es sich sogar selbst vorlegen, was Mitte 2016 eindrucksvoll unter Beweis gestellt wurde.
Der vorliegende türkische Verfassungsreformentwurf besteht aus 21 Artikeln mit 70 Paragraphen, 17 betreffen die Verfassung, 4 die Einleitung der Reform und Erklärungen. 11 Artikel der Verfassung werden dabei grundlegend verändert. Darin enthalten sind auch 7 Artikel, die als Mini-Paket bereits vor den Konsolidierungsgesprächen zum Präsidialsystem zwischen der AKP, MHP und der CHP Ende September 2016 vereinbart wurden und als Stärkung der Gewaltentrennung zu verstehen gegeben wurde.
Der Entwurf sieht verkürzt wiedergegeben vor, dass die Zahl der Abgeordneten der Großen Nationalversammlung von 550 auf 600 (Verfassungsentwurf §2, Änderung Gesetz 2709/Artikel 75) angehoben wird. Die Altersbeschränkung zur Wahl als Abgeordneter wird aufgehoben. Abgeordneter kann jeder werden, der türkischer Staatsbürger ist, kein Soldat und volljährig ist (Verfassungsentwurf §3, Gesetz 2709/Artikel 76). Die Wahl des Staatsoberhauptes (Verfassungsentwurf §8, Gesetz 2709/Artikel 101), also des Präsidenten, der zugleich das Amt des Ministerpräsidenten kleiden wird, findet zeitgleich mit der Parlamentswahl alle 5 Jahre statt (Verfassungsentwurf §4, Gesetz 2709/Artikel 77). Zwischenwahlen werden abgeschafft. Bei der Wahl werden Ersatzmandate gewählt, die Abgeordnetenausfälle ersetzen sollen (Verfassungsentwurf §5, Gesetz 2709/Artikel 78).
Der Staatspräsident hat ein einmaliges Vetorecht für vom Parlament vorgelegte Gesetzesverabschiedungen. Erfolgt ein Veto, muss das Parlament erneut beraten und darüber abstimmen.
Der Staatspräsident selbst kann jederzeit das Parlament auflösen, wobei immer berücksichtigt werden muss, dass dieser Schritt des Präsidenten politisch wohl überlegt sein muss, wie auch das Parlament wohl überlegt darüber entscheiden müsste, einen Präsidenten abzusetzen, schließlich betrifft es immer beide Gewalten. Das Parlament selbst kann mit 360 von 600 Stimmen Neuwahlen ansetzen. In beiden Fällen werden Neuwahlen (Parlament und Staatspräsident) stattfinden. Der Staatspräsident ist das Oberhaupt der Exekutiven-Gewalt. Dennoch kann der Staatspräsident anders als gegenwärtig, Parteimitglied bleiben, soll jedoch neutral bleiben.
Der Staatspräsident kann bei rechtsbrüchen in drei Stufen vor Gericht gestellt werden. Bislang konnte der Staatspräsident nur bei Landesverrat vor Gericht gestellt werden. Der Entwurf sieht vor, auch bei allen anderen rechtsbrüchen den Präsidenten rechtlich belangen zu können. So sieht der Entwurf vor, dass das Parlament mit 300 Stimmen eine Untersuchung anberaumen lassen kann. Gegenwärtig müssen 413 Abgeordnete (550) mit Ja zustimmen, um eine Untersuchung einleiten zu können (Verfassungsentwurf §10, Gesetz 2709/Artikel 105).
Nach der Untersuchung durch eine Kommission des Parlaments, erfolgt laut dem Entwurf eine weitere Abstimmung darüber, ob der Fall vor das Verfassungsgericht getragen wird oder Neuwahlen stattfinden sollen. Sollten dann 400 Stimmen von 600 Abgeordneten dies befürworten, wird das Verfassungsgericht angerufen. Die Dauer des Verfahrens wird dabei auf max. 6 Monate verkürzt. Das selbe wird auch für die Minister und vom Präsidenten ernannten Amtsinhaber der Regierung angewendet. Nur das Parlament kann die Amtsinhaber von der Immunität absprechen und damit den Weg für die Gerichte freimachen. Steht eine Untersuchung bevor oder an, kann der Staatspräsident keine Neuwahlen vorziehen oder anstreben.
Bereits im September 2016 waren die Oppositionsparteien MHP und CHP mit der AKP übereingekommen, einen 7. Punkte umfassenden Reformpaket zu verabschieden, der als Mini-Paket lange Zeit im Gespräch war. Dieses Reformpaket wurde in den Präsidialsystem-Entwurf mit aufgenommen und soll die Gewaltentrennung zwischen Exekutive und Judikative stärken. Vorrangig geht es unter anderem um die Militärgerichtsbarkeit. Militärgerichte, die Militärstaatsanwaltschaft sowie Militärhaftanstalten werden abgeschafft. Sie unterstehen nunmehr der zivilen Gerichtsbarkeit.
Der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HYSK), die innerhalb der türkischen Gerichtsbarkeit für die disziplinarrechtliche Kontrolle der Gerichte sowie für Personalfragen zuständig ist, wird nunmehr in 2 statt 3 Kammern insgesamt 12 statt 22 Mitglieder haben. Von 12 HYSK-Mitgliedern werden 5 durch den Staatspräsidenten ernannt, 6 vom Parlament, 1 Mitglied durch den Staatsrat selbst gewählt (Verfassungsentwurf §17, Gesetz 2709/Artikel 159).
Das Verfassungsgericht wird nach dem Entwurf nur noch mit 15 statt 17 vorsitzenden Richtern und Richterinnen besetzt. Die Wahl der Richter und Richterinnen wird wie bisher beibehalten, die 2010 novelliert wurde um im März 2011 in Kraft trat. 3 Mitglieder werden demnach wieder durch das Nationalparlament gewählt, 14 vom Staatspräsidenten, die der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte vorstellt, woraus dann der Präsident seine Wahl trifft. Die Wahl betrifft jedoch nicht die anderen Gerichte, wie den Staatsrat oder den Staatsgerichtshof.
Frankreich – Semipräsidentielles RegierungssystemTürkei – Präsidentielles RegierungssystemIn Artikel 6 und 7 werden die Bestimmungen für die Wahl des Staatspräsidenten, die seit Verfassungsänderungen von 1962 als Direktwahl und von 2000 für fünf Jahre (vorher sieben) erfolgt, getroffen. Die Wahlen finden unmittelbar statt.In Artikel 77 werden die Bestimmungen für die Wahl des Staatspräsidenten und der Mitglieder des Nationalparlaments von derzeit 4 auf 5 Jahre festgelegt. Die Wahlen finden am selben Tag statt.
Der Staatspräsident hat
- das Recht den Premierminister und die Mitglieder der Regierung zu ernennen (Art. 8),
- das Recht, den Vorsitz im Ministerrat zu führen (Art. 9),
- die Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, wobei dem Präsidenten insofern ein suspensives Vetorecht zusteht, als er eine erneute Beratung eines Gesetzes verlangen kann (Art. 10),
- das Recht, das Volk im Wege des Referendums unmittelbar über Gesetzesvorschläge abstimmen zu lassen (Art. 11) – dieser Artikel wurde 2008 um die Möglichkeit einer Initiative von einem Fünftel der Parlamentsmitglieder, unterstützt durch ein Zehntel der registrierten Wähler, ergänzt – ,
- das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen, nicht jedoch den Senat (Art. 12),
- der Oberbefehl über die Armee (Art. 15),
- quasi-diktatorische Vollmachten, falls „die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität ihres Territoriums oder die Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht sind und die regelmäßige Arbeit der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten unterbrochen ist“ (Art. 16),
- das Begnadigungsrecht (Art. 17).
Der Staatspräsident hat
- das Recht die Mitglieder des Amtsgeschäftes sowie das Ministerkabinett zu ernennen (Art. 104),
- das Recht die Staatssekretäre, stellv. Staatssekretäre, Generaldirektoren, Leiter der Ministerin, Botschafter, Gouverneure, Landräte sowie Bezirksdirektoren zu ernennen (Art. 104),
- das Recht, die Verkündung der Gesetze, wobei dem Präsidenten insofern ein suspensives Vetorecht zusteht, als er eine erneute Beratung eines Gesetzes verlangen kann (Art. 104),
- das Recht ein Gesetz vor das Verfassungsgericht zu bringen,
- das Recht, das Volk im Wege des Referendums unmittelbar über Gesetzesvorschläge abstimmen zu lassen (Art. 104),
- das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen, wobei dann auch die Wahl des Staatspräsidenten mitangestoßen wird (Art. 116),
- das Recht den Notstand oder das Kriegsrecht auszurufen (Art. 119).
(Verfassungsentwurf §9, Gesetz 2709/Artikel 104)
(Verfassungsentwurf §11, Gesetz 2709/Artikel 106)
(Verfassungsentwurf §13, Gesetz 2709/Artikel 119)
Das französische Nationalparlament sowie der Senat hat
- das Recht zur Gesetzesinitiative, dass den Mitgliedern des Parlaments und dem Premierminister zusteht (Art. 39),
- das gewöhnliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 40 bis 45), in dem bei Uneinigkeit zwischen den Kammern nach einem Vermittlungsverfahren die Nationalversammlung das letzte Wort hat,
- besondere Bestimmungen für Organgesetze, d.h. Ausführungsgesetze zu Verfassungsbestimmungen, (Art. 46) und
- besondere Bestimmungen für Haushaltsgesetze (Art. 47 bis 47-2).
Das türkische Nationalparlament hat
- das Recht zur Gesetzesinitiative, das den Mitgliedern des Parlaments zusteht. Gesetze zu erlassen, Gesetze aufzuheben (Art. 87),
- das Recht, über das Kriegsrecht abzustimmen und auszurufen, General- oder Teilamnestien mit einer Zweidrittelmehrheit zu erlassen (Art. 87),
- Haushaltsgesetze sowie über den jährlichen Haushalt abzustimmen (Art. 87),
- Anfragen an die Regierung zu stellen, die binnen 2 Wochen beantwortet werden müssen (Verfassungsentwurf §7, Gesetz 2709/Artikel 98),
- das Recht Neuwahlen anzustoßen. Dazu benötigt sie eine Zweidrittelmehrheit (Verfassungsentwurf §12, Gesetz 2709/Artikel 116).
(Verfassungsentwurf §6, Gesetz 2709/Artikel 87)
In Frankreich besitzt die Gesetzesinitiative der Premierminister sowie das Nationalparlament. Der Premierminister kann Gesetze über einen Sonderweg ohne Parlamentsabstimmung verabschieden, sofern die Opposition nicht binnen 24 Stunden ein Misstrauensantrag stellt. Übersteht die Regierung dies, gilt das Gesetz automatisch als angenommen.In der Türkei besitzt ausschließlich das Nationalparlament die Gesetzesinitiative.Der Staatspräsident hat das Recht, das Nationalparlament aufzulösen, nicht jedoch den Senat. Die Neuwahl betrifft dann nur das Nationalparlament.Der Staatspräsident hat das Recht das Nationalparlament aufzulösen. Die Neuwahl betrifft dann das Nationalparlament wie auch den Amt des Staatspräsidenten.Der Staatspräsident kann die Annahme von Gesetzen hinauszögern, indem er eine erneute parlamentarische Beratung fordert.Der Staatspräsident kann die Annahme von Gesetzen hinauszögern, indem er eine erneute parlamentarische Beratung fordert.Direktwahl des Staatspräsidenten für 5 Jahre Amtszeit. Auch das Nationalparlament wird für 5 Jahre gewählt.Direktwahl des Staatspräsidenten für 5 Jahre Amtszeit. Auch das Nationalparlament wird für 5 Jahre gewählt.Der Staatspräsident kann im Falle einer Zweidrittelmehrheit des Nationalparlaments des Amtes enthoben werden.Der Staatspräsident kann im Falle einer Zweidrittelmehrheit des Nationalparlaments vor das Strafgerichtshof gestellt werden oder das Amt aufgelöst, Neuwahlen angestoßen.Auf Vorschlag des Premierministers ernennt und entläßt der Staatspräsident die übrigen Mitglieder der Regierung.Der Staatspräsident ernennt und entläßt die übrigen Mitglieder der Regierung.Der Staatspräsident nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor. Die Staatsräte, der Großkanzler der Ehrenlegion, die Botschafter und außerordentlichen Gesandten, die Haupträte am Rechnungshof, die Präfekten, die Regierungsvertreter in den überseeischen Gebieten, die Offiziere im Generalsrang, die Rektoren der Akademien und die Direktoren der Zentralverwaltungen werden im Ministerrat ernannt.Der Staatspräsident nimmt die Ernennung der Staatssekretäre, stellv. Staatssekretäre, Generaldirektoren, Leiter der Ministerin, Botschafter, Gouverneure, Landräte sowie Bezirksdirektoren vor. Der Staatspräsident der französischen Republik ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.Der Staatspräsident der türkischen Republik ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation und verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte.Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation und verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte.Die Regierung ist gegenüber dem Parlament unter den in den Artikeln 49 und 50 festgesetzten Bedingungen und nach den dort festgelegten Verfahren verantwortlich.Die Regierung ist gegenüber dem Parlament unter dem Artikeln 105 festgesetzten Bedingungen und nach den dort festgelegten Verfahren verantwortlich.Der Premierminister leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung der Gesetze.Der Staatspräsident leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung der Gesetze.Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern; ihre Amtszeit beträgt neun Jahre und kann nicht erneuert werden. Der Verfassungsrat wird alle drei Jahre zu je einem Drittel erneuert. Drei Mitglieder werden vom Staatspräsidenten der Republik ernannt, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung und drei vom Präsidenten des Senats. Außer den zuvor genannten neun Mitgliedern gehören dem Verfassungsrat von Rechts wegen und auf Lebenszeit die ehemaligen Staatspräsidenten der Republik an. Der Präsident wird vom Staatspräsidenten der Republik ernannt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
Der türkische Staatsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern; ihre Amtszeit läuft bis zur Pensionierung. Ausgeschiedene Mitglieder werden entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit vom Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte (HYSK) (Entscheidungsaufgaben) bzw. von der Regierung (Verwaltungsaufgaben) aufgeboten und daraus gewählt. Der Oberste Rat für den Richterstand und die Staatsanwaltschaft besteht aus neun Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten nach den Bestimmungen des Organgesetzes ernannt werden.
Dem Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte gehören zwölf Mitglieder in zwei Kammern an. Den Vorsitz übt der Justizminister aus. Sechs Mitglieder werden vom Staatspräsidenten ernannt, sechs weitere Mitglieder vom türkischen Nationalparlament.Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen nur im Falle des Hochverrats zur Verantwortung gezogen werden. Er kann nur durch übereinstimmenden Beschluß beider Kammern in öffentlicher Abstimmung und mit der absoluten Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder angeklagt werden. Das Urteil fällt der Hohe Gerichtshof.Der Staatspräsident kann für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen im Falle des Strafrechts zur Verantwortung gezogen werden. Er kann nur durch das türkische Nationalparlament mit einer Stimmenmehrheit per Untersuchungsausschuss und mit einer Zweidrittelmehrheit an das Staatsgerichtshof verwiesen werden. Das Urteil des Staatsgerichts wird nach Beendigung der Amstzeit wirksam. Die Mitglieder der Regierung sind für die in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen strafrechtlich verantwortlich, wenn diese nach dem zum Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht Verbrechen oder Vergehen waren.Die Mitglieder der Regierung sind für die in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen strafrechtlich verantwortlich, wenn diese nach dem zum Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht Verbrechen oder Vergehen waren.Die Vergleichspunkte werden mit der Zeit ergänzt
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