1/80 Korrektur bei Aufenthaltsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer, denen ein Daueraufenthaltsrecht zusteht, gestärkt. Das BVGericht entschied am Dienstag in Leipzig: Diese Menschen haben nach dem Assoziationsabkommen ARG 1/80 einen Daueraufenthaltsrecht. Sie können zwar keinen Niederlassungserlaubnis beanspruchen können, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mitteln sichern können, aber ihnen steht eine Bescheinigung zu, aus der ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach außen erkennbar dokumentiert wird.
Erkennbarer Daueraufenthaltsrecht
Das Gericht hat der Klägerin, einer 35-jährigen Türkin, die seit 1990 in Deutschland lebt, teilweise stattgegeben. Die Frau forderte unter Berufung auf den Art. 7 S 1,2. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei einen Niederlassungserlaubnis. Diese Forderung wurde mit der Begründung, dass die junge Frau kein Einkommen hat und von Sozialleistungen lebt abgelehnt. Doch das Gericht entschied in der Akte mit dem Zeichen 1 C 6.11, dass die türkischen Arbeiter im Land ein Recht auf eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltsrechts haben.
Erlaubnis für 5 Jahre
In dem Urteil heißt es weiter, dass, nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der EWG, der Frau ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu steht, das nur unter sehr engen Vorraussetzungen erlöschen kann. Das Aufenthaltsrecht muss nach außen klar erkennbar bescheinigt werden und eine Gültigkeit von wenigstens fünf Jahren aufweisen.
Unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung
Die Ausländerbehörde Berlin hat im Gericht diesen Anspruch in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Die Leipziger Richter haben zudem entschieden, dass die bisher übliche Form und Bescheinigung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetz nicht den Anforderungen des Assoziationsrechts genügt.
Keine Aufenthaltsgenehmigung für PKK-Terroristen
In einem anderen Fall hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es rechtens ist Mitgliedern von Terrororganisationen die Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern. Die Aufenthaltserlaubnis eines Asylantem, der 1996 nach Deutschland geflüchtet ist und seit 2004 die PKK-Nachfolgeorganistation Kongra-Gel unterstützt wurde aus diesem Grunde nicht verlängert. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht den Weg dafür frei gemacht, Unterstützern von Terrororganisationen die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen oder nicht zu verlängern. In der Akte mit dem Zeichen 1 C 8.11 heißt es, wenn ein Flüchtling wegen terroristischer Aktivitäten eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands darstellt, kann er ausgewiesen werden.
Detaillierte Post auf SABAH AVRUPA – Die Türkische Tageszeitung.