Nachzahlung von Rentenbeiträgen für Fehlzeiten

Frauen, die vor dem Jahr 1955 geboren wurden und ein Kind in Deutschland auf die Welt gebracht haben, können weiterhin ihre Fehlzeiten bei der Rentenversicherung nachzahlen und dadurch die gesetzliche Rente in Anspruch nehmen. Das bestätigte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber SABAH.

Wörtlich heißt es: „Aus Vertrauensschutzgründen bleibt das Recht zur Nachzahlung allerdings für vor 1955 geborene Versicherte, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, nach dem neu gefassten § 282 Absatz 1 SGB VI i.d.F. ab 11. August 2010 bestehen. Diese Personen haben also noch einige Jahre Zeit zu entscheiden, ob sie laufend freiwillige Beiträge zahlen wollen oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze von der Nachzahlungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, um zusammen mit den anzurechnenden Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen.“

Detaillierte Post auf SABAH AVRUPA – Die Türkische Tageszeitung.

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