Türken werden rechtlich diskriminiert

Das Max-Planck Institut in Hamburg und die deutsch-türkische Juristenvereinigung hat eine Tagung zum Thema „Die ausländerrechtlichen Fragen der Türken in Deutschland und die neuen türkischen Gesetzbücher“ veranstaltet. Der Gastreferent Prof. Dr. Holger Hoffmann, Dekan an der Universität Bielefeld, sagte in seinem Vortrag, dass die türkische Bevölkerung besonders bei der Visaerteilung und dem Ehegattennachzug diskriminiert wird.

Der Rechtsexperte erklärte, dass das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei besagt, dass nach Inkrafttreten dieses Protokolls keine strengeren Visumsregelungen gelten dürfen, also seit dem 1. Januar 1973. Die allgemeine Visapflicht für türkische Staatsbürger wurde jedoch erst 1980 eingeführt. Zwar werden die Visa letztendlich doch erteilt, aber „Es geht mehr darum, dass die Möglichkeiten zur Beantragung in deutschen Konsulaten und der Botschaft in der Türkei als unwürdig empfunden wurden“, so Hoffmann.

Der Professor sieht auch die Regelungen zum Ehegattennachzug kritisch, genauso wie die EU-Kommission, die Sprachtests und Integrationsanforderungen ablehnt. Zwar ist diese Form der Familienzusammenführung rechtlich im Artikel 6 des Grundgesetztes festgeschrieben, allerdings sei es für Türken viel schwieriger, ihre Ehegatten nach Deutschland zu holen als für andere. Wie zum Beispiel für die Bürger der Positivstaaten, die ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen. Das sind die Bürger der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu denen neben der Schweiz, Israel, Kanada, Japan, Südkorea, Neuseeland und den USA auch Andorra, Honduras, Monaco und San Marino gehören. Dabei muss der Ehepartner nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie der Stammberechtigte. Das heißt, die türkische Ehefrau eines Kanadiers kann nach Deutschland kommen ohne Sprachkenntnisse vorzuweisen, die türkische Ehefrau eines Türken aber nicht.

Begründet wird das mit den engen wirtschaftlichen Verhältnissen, die Deutschland mit diesen ”Positiv”-Staaten pflegt. Diese Begründung streift nach Hoffmann die ”Grenze der Lächerlichkeit“ und er sagt: „Offenbar ging der Gesetzgeber bei Erlass dieser Regelung davon aus, dass in Beziehung zur Türkei nicht in derselben Weise ”traditionell enge wirtschaftliche Verflechtung mit Deutschland“ besteht, wie zum Beispiel mit Andorra oder Honduras.“

Detaillierte Post auf SABAH AVRUPA – Die Türkische Tageszeitung.

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