Tante Sevims Aufenthaltsalptraum!

Sevim Tarkun, die 1968 nach Deutschland kam, ging zur Ausländerbehörde in Bergheim, um ihre Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern und erfuhr dort, das sie gar keine mehr hat. Die 75-jährige hatte zuvor bei der Ausländerbehörde in Köln einen Antrag für einen längeren Türkeiaufenthalt gestellt und auch genehmigt bekommen. Ein Monat vor Ablauf der Frist ist sie zurück nach Deutschland gekommen und nun darf sie nur noch drei Monate bleiben. Sie hat nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bekommen.

Nachdem Sevim Tarkun Rentnerin wurde, wollte sie länger in der Türkei leben und: „2011 habe ich mich bei der damals für mich zuständigen Ausländerbehörde in Köln gemeldet und darum gebeten, länger in der Türkei bleiben zu dürfen. Sie haben mir eine Erlaubnis ausgestellt, wonach ich problemlos bis zum 25. Februar 2013 in der Türkei bleiben könnte. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist bin ich nach Deutschland zurückgekehrt.“

Nach dem 51. Paragrafen des Aufenthaltsrechts erteilte die Kölner Ausländerbehörde der Frau die Erlaubnis bis zum 25. März 2013 in der Türkei zu bleiben. Doch die Ausländerbehörde in Bergheim, die nun für die verzweifelte Frau zuständig ist, hat diese Erlaubnis nicht berücksichtigt. Tarkun: „Als ich mich bei der Ausländerbehörde in Bergheim meldete, um meine Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, wurde mir mitgeteilt, dass mein Wohnsitz nun in der Türkei ist. Meine Aufenthaltsgenehmigung wurde mir entzogen und eine befristete erteilt. Man sagte mir auch, dass ich von nun an nur noch mit einem Visum nach Deutschland kommen kann.“ Sevim Tarkun hat 45 Jahre in Deutschland gearbeitet und: „Meine Kinder, alles was ich habe ist hier in Deutschland. Außer meiner Rente beziehe ich keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Nach dem, was mir passiert ist, kann ich nicht mehr schlafen. Ich weiß nicht was ich tun soll. Ich habe mir Rechtshilfe besorgt. Man muss sehen, dass ich trotz Erlaubnis ungerecht behandelt werde.“

Detaillierte Post auf SABAH AVRUPA – Die Türkische Tageszeitung.

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