Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht
Das Bundesverwaltungsgericht hat entscheiden, dass die unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen nicht aufgehoben werden können, wenn die betroffenen Personen an Drittländer ausgeliefert werden. Die Auslieferung sei eine staatlich veranlasste Maßnahme begründete das Gericht sein Urteil. Diese Entscheidung des Gerichts ist ein historisches Urteil, weil man bisher seine Aufenthaltsgenehmigung verloren hat, wenn man länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands gelebt haben.
Geklagt hatte ein 44-Jähriger kosovarischer Staatsangehöriger. Der Mann hat 1996 eine Deutsche geheiratet und 2002 erhielt er seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund eines europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts wurde er 2005 an die Niederlande ausgeliefert und wurde dort in Untersuchungshaft genommen. 2008 wurde er freigesprochen und aus der Haft entlassen, doch der zwischenzeitlich geschiedene Mann durfte nicht mehr zurück nach Deutschland. Die Ausländerbehörde verweigerte ihm die Rückkehr mit der Begründung, dass er mehr als sechs Monate außer Landes war und somit sein Aufenthaltstitel erloschen sei.
Der Mann kehrte zurück in das Kosovo und klagte gegen diese Entscheidung. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof gaben der Klage statt und urteilten in seinem Sinne.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil bestätigt. In der Urteilsbegründung (Urt. v. 17.01.2012, Az. 1 C 1.11) heißt es: Ein Aufenthaltstitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausländer aus einem nicht nur vorrübergehenden Grund bzw. länger als sechs Monate ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die Auslieferung keine Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist, weil es sich um eine staatlich veranlasste Maßnahme handelt. Zweck der genannten Erlöschenstatbestände ist es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Sollte es in einem solchen Fall Gründe geben, das Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, kann die Behörde auf andere Weise, etwa mittels einer Ausweisungsverfügung vorgehen.
Detaillierte Post auf SABAH AVRUPA – Die Türkische Tageszeitung.