Anerkennung eines Türkischen Scheidungsurteils für den Deutschen Rechtsbereich
Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung gemäß Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Auch der in einem ausländischen Scheidungsurteil eventuell ergangenen Sorgerechtsentscheidung für ein minderjähriges Kind kommt für den deutschen Rechtsbereich nur dann rechtliche Wirkung zu, wenn die förmliche Anerkennung der Ehescheidung erfolgt ist.
Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen in Ehesachen durch Gerichte und Behörde von EU-Staaten (außer Dänemark), wenn das Verfahren nach dem 28.02.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 30.04.2004) eingeleitet worden ist. Ist das Verfahren vor dem 01.03.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 01.05.2004) eingeleitet worden, so ist eine Anerkennung auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung des Gerichts oder der Behörde nach Art. 39 (Anhang I) der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 oder nach Art. 33 (Anhang IV) der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 vorliegt.
Ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist bei der Justizverwaltung bzw. beim zuständigen Oberlandesgericht des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die entsprechenden Adressen finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (siehe Download- und Linkliste am Ende des Textes). Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Str. 21/25, zu stellen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie in der als Download am Ende dieses Abschnitts. Den Antrag können Sie bei jedem deutschen Konsulat, Generalkonsulat oder der Botschaft in der Türkei einreichen (Gebühren: 15,- Euro für die Unterschriftsbeglaubigung und 5,- Euro für die Beglaubigung einer Passkopie).
Antrag Anerkennung ausländische Ehescheidung.pdf
Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen und Apostille
- Grundsätzlich die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
- Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke; lediglich der Übersetzung englischsprachiger Unterlagen bedarf es grundsätzlich nicht
- Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und zeitaufwendig. Die Höhe der Gebühren und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin:
· Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung – als geschieden.